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Bußgelder

 Tipp LKW Recht vorab:

Niemand muß sich selbst belasten, was viele jedoch unbewußt tun. Handeln Sie nach der Devise : Reden ist silber, Schweigen ist gold.

Sie können zu jeder Zeit eine Einlassung unterbreiten, doch ist es ratsam diese Einlassung  zu überschlafen.

Wer schreibt, der bleibt. Gerade bei Beanstandungen in Verkehrssachen, werden Ihre Einlassungen im Rahmen einer informatorischen Befragung dokumentiert. Wenn Sie z. Bsp. Frachtpapiere vorlegen, die die Überladung belegen, können sie sich später nicht mehr auf Ihre „Unwissenheit“ berufen. Je mehr sie sagen oder vorlegen, desto mehr grenzen Sie sich ein, wozu Sie nicht verpflichtet sind.


Tipps rund um
das Thema Bußgeld

Für Lkw gelten insbesondere bei Geschwindigkeitsverstoß und Überladung  (Sh Überladung u. Reifen )  höhere Sätze. Punktebewehrt sind Geschwindigkeitsverstöße ab 16 Km/h, wobei bei einer Überschreitung bis 15 km/h in mehr als zwei Fällen oder von mehr als 5 Min. Dauer bereits ein Punkt droht. Ab 26 Km/h droht ein Fahrverbot. Beim Bus gibt es nochmals eine Steigerung. sh. http://www.lkwrecht.de/ ( Geschwindigkeit Bundesstraße etc. )

Die Höhe von Strafen und Geldbußen

In Strafverfahren gilt, dass die Strafe der Ausgleich für das Unrecht der begangenen Tat ist - nicht ohne Grund hat Justitia neben dem Schwert eine Waage in der Hand:

In die eine Waagschale kommt die Tat, in die andere die Strafe.

In Bußgeldverfahren gilt das jedenfalls so nicht.

Da ist die Geldbuße ein Denkzettel, soll den Täter also das nächste Mal daran erinnern, dass er aufpassen muss/soll.

Wer also nicht verstehen will, dass man im Parkverbot nicht parken darf, der lernt, dass das dann eben was kostet - und beim nächsten Mal überlegt er sich, ob das Parkhaus nicht günstiger wäre.

Gemeinsam bei Strafverfahren und Bußgeldverfahren ist allerdings, dass bzgl. der Höhe der Strafe bzw. der Geldbuße nur ein Rahmen vorgegeben ist und innerhalb dieses Rahmens die angemessene Geldbuße bzw. Geldstrafe zu finden ist.

So nennt § 17 OwiG  nur eine Mindestgeldbuße von 5,- Euro und eine Höchstgeldbuße von 1000,- Euro, wobei bei fahrlässigem Handeln die Obergrenze bei 500,- Euro liegt.

Diese Grenzen gelten jedoch nur dann, wenn einzelne Vorschriften keine anderen (höheren) Geldbußen vorsehen, was immer wieder der Fall ist.


Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden für einzelne Verstöße Regelgeldbußen festgesetzt, um so dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.


So kann jeder Autofahrer im Bußgeldkatalog (bzw. richtigerweise Bußgeldkatalog-Verordnung, BkatV) nachschlagen, was ein bestimmter Verstoß „kostet“.

Die Regelsätze der BkatV gehen allerdings von Fahrlässigkeit und einem mittleren Verschuldensgrad aus, darüber hinaus von einem Ersttäter, also von dem Umstand, dass im Verkehrszentralregister keine weiteren (gleichgelagerten) Bußgeldtatbestände eingetragen sind.

Dabei versteht es sich eigentlich von selbst, dass derjenige, der immer wieder mit gleichgelagerten Verstößen auffällt, nunmehr nachdrücklicher daran „erinnert“ werden muss, solche Verstöße eben nicht zu begehen, also einen deutlicheren „Denkzettel“ benötigt.

Auch wenn also z.B. für ein „einfaches“ Falschparken nur eine Regelgeldbuße von 15,- Euro laut BkatV zu verhängen wäre:

an der gleichen Stelle zum 5. Mal beanstandet kann so auch beispielsweise 100,- Euro kosten!

Und wer es dann immer noch nicht verstanden hat, der kann dann auch mal 1 Monat zu Fuß gehen und darüber nachdenken, gegen den wird dann ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Es ergibt sich also, dass „Kleinvieh auch Mist macht“, dass also auch mehrere kleinere Verstöße letztlich auch zu „einem dicken Ende“ führen können.

Wer also im Straßenverkehr durch den Umstand, dass er immer wieder die gleichen Verstöße begeht, deutlich macht, dass er mit einer „verkehrsfeindlichen Einstellung“ unterwegs ist, der muss damit rechnen, dass nicht mehr die Regelgeldbuße nach BkatV , sondern dass eine höhere Geldbuße „wegen einschlägigen Voreintragungen“ verhängt wird.

Das ist auch ganz logisch, denn er hat ja deutlich gemacht, dass die zuvor verhängten Regelgeldbußen nicht geeignet waren, ihn entsprechend zu „erinnern“ und ihn damit von der Begehung weiterer Verstöße abzuhalten.

Also wird ganz einfach „ausprobiert“, bei welcher Geldbuße er mit dem Nachdenken beginnt.

40 Euro haben nicht ausgereicht - vielleicht bei 80,- Euro? Oder bei 100,- Euro, oder aber bei 200,- Euro? Oder aber bei 250,- Euro und 1 Monat Fahrverbot?

Und wer es überhaupt nicht verstehen will, der hat irgendwann auf diese Art und Weise so viele Punkte angesammelt (ab 40,- Euro Geldbuße gibt es dann nämlich auch Punkte), dass ihm die Fahrerlaubnis spätestens bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wird - dann ist der Führerschein weg!


Gute Fahrt
 .....

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

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Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.