LKW-Straftaten und ihre FolgenFall 1: LKW contra Roller Der LKW-Fahrer M. fährt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn. Er nähert sich einem Roller-Fahrer, der mit seinem Roller auf der rechten Seite der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fährt. M. entschließt sich, diesen Roller zu überholen. Da es ihm wegen anderer Fahrzeuge auf der linken Fahrspur nicht möglich ist, auf diese Fahrspur vollständig überzuwechseln und so den Roller zu überholen, entschließt er sich dazu, an dem Roller auf der rechten Fahrspur "vorbeizuziehen". Fall 2: Überholmanöver mit Todesfolge Der LKW-Fahrer M. fährt mit seinen LKW auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit 85 km/h. Er nähert sich einem polnischen LKW, der mit 60 km/h auf der rechten Fahrspur fährt. Da er nicht den Rest der Wegstrecke mit 60 km/h hinter diesem LKW hinterher fahren möchte, entschließt er sich, diesen LKW zu überholen. Im Rückspiel erkennt er, dass sich auf der linken Fahrspur ein Pkw schnell annähert. Da der aber weiß, dass er für den Fall, dass er nun auf der rechten Fahrspur bleibt und diesen Pkw zunächst passieren lässt, selbst Abbremsen muss und dann wieder einige Zeit benötigt, bis er seinen LKW entsprechend beschleunigt hat, um den anderen LKW zu überholen, setzt er den Blinker links und zieht sofort auf die linke Fahrspur. Der Fahrer des Pkws hatte sich kurz zuvor gerade selbständig gemacht und alle verfügbaren Geldmittel in seine eigene Firma gesteckt, selbst seine Lebensversicherung hatte er verpfändet. Die Frau mit den beiden Kindern lebt nunmehr von Sozialhilfe. Im Namen des Volkes Fall 3 : Stahlplattentransport LKW-Fahrer M. bekommt den Auftrag, mit seinem LKW Stahlplatten zu transportieren. Bei der Firma, bei der er die Stahlplatten abholt, werden ihm diese auf die Ladefläche gelegt. Die Stahlplatten füllen die Ladefläche nicht ganz aus, an den Seiten sind noch einige Zentimeter Platz. Da er keine Zeit und auch keine Lust hat, sich nun zu überlegen, wie er diese Stahlplatten sichern soll, entschließt er sich, mit den ungesicherten Stahlplatten vom Hof der Firma zu fahren. Er sagt sich dabei "Ich fahre eben ganz vorsichtig, außerdem sind die Stahlplatten ja so groß und so schwer, die können gar nicht rutschen". Im Namen des Volkes Fall 4: Übermüdung LKW-Fahrer M. Hat den Auftrag, Ladung in Dresden abzuholen. Nachdem der LKW in Dresden beladen wird, macht er sich auf den Heimweg. Bei der Autobahnausfahrt Freiburg fährt er von der Autobahn. Mittlerweile ist er 15 Stunden ununterbrochen unterwegs und - verständlicherweise - einigermaßen müde. Da er aber schnell nach Hause zu seiner Familie möchte, fährt er weiter, es ist ja "nur noch" eine Stunde Fahrt. Im Namen des Volkes Fall 5: Langholztransport LKW-Fahrer M. transportiert Langholz. Die Holzstämme sind versetzt aufgeladen, der LKW ist dies über das Dach beladen. Die Ladung ist nicht gesichert Als er durch die Stadt fährt, fällt der LKW einem Streifenwagen der Polizei auf, die den LKW wegen der fehlenden Ladungssicherung anhalten. Folge: Zu Fall 6 : Die Polizeikontrolle Auch wenn es in (wenigen) Einzelfällen Ausnahmen geben kann und es der eine oder andere LKW-Fahrer auch schon anders erlebt hat: Die wenigsten Polizisten sind wirklich böswillig, sie machen nur ihre Arbeit (wie jeder andere auch), dazu gehört eben auch und gerade die Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstößen oder die Kontrolle von Fahrzeugen, z. B. LKWs. Kein Mensch hätte Verständnis dafür, wenn jemand einen Müllmann bei seiner Arbeit - Leeren der Mülltonne - beleidigen würde, warum soll das bei einem Polizisten, der z. B. bei einer Fahrzeugkontrolle ja auch nur seiner Arbeit macht, anders sein? Darüber hinaus steht ein Polizist unter dem besonderen Schutz des Gesetzes: Wer sich etwas Entsprechendes leistet, muss damit rechnen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von mindestens 1 - 2 Monatseinkommen verhängt wird. Darüber hinaus sollte sich jeder LKW-Fahrer über eine Sache bewusst sein: Die Polizeibeamten haben weitgehende Möglichkeiten. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein LKW-Fahrer, der einem Polizisten zunächst sofort mit einem "blöden Spruch" begegnet und sich dann in der Folge auch nur störrisch zeigt, damit rechnen muss, dass die entsprechende Kontrolle eben ein wenig länger dauert. So kommt es immer wieder vor, dass ein Polizeibeamter, der einen LKW-Fahrer z. B. nur auf ein nicht funktionierendes Licht aufmerksam machen will und den LKW deswegen anhält, von dem LKW-Fahrer sofort mit den Worten "Habt ihr Faulenzer nichts Besseres zu tun?" In Empfang genommen wird - es folgt (natürlich!) eine ausführliche Kontrolle des gesamten Fahrzeugs. Somit ist der LKW-Fahrer gut beraten, der gegenüber Polizeibeamten zumindest die Mindestanforderungen der üblichen Höflichkeit einhält, getreu dem Grundsatz "Wie man in den Wald hineinruft...". Also: Es gibt keinen Grund, unhöflich zu sein - je freundlicher ( ggf. verschwiegener, man muss und sollte sich nicht selbst belasten ) desto schneller geht es weiter. Man sollte jedoch nicht die Weisheit außer Betracht lassen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Wer einen Fehler gemacht hat, kann zumindest mit korrektem (höflichem) Verhalten erreichen, dass die Polizeibeamten sich bei den ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im unteren Rahmen bewegen. Immer wieder sind in den verschiedenen "Fach-Magazinen" Tipps zu lesen, was die Polizei darf und was sie nicht darf - diese Tipps sind meistens schreiend falsch! So war einmal in einem entsprechenden Magazin zu lesen, die Polizei bzw. die Gerichte dürften die Tachographen-Scheiben nicht beschlagnahmen bzw. als Beweismittel verwenden, worauf viele LKW-Fahrer gegen entsprechende Bußgeldbescheide Einspruch einlegten. Nachdem sie teilweise über weitere Entfernungen zum jeweiligen Gerichtsort anreisten, mussten sie zu ihrer großen Überraschung von dem Richter erfahren, dass diese Auffassung völliger Quatsch ist. Wie auch sonst? Ein EG-Kontrollgerät vorgeschrieben, eine Tachographen-Scheibe muss eingelegt sein, aber keiner darf sie anschauen? Gleiches gilt für die unter LKW-Fahrern immer noch verbreitete (falsche) Auffassung, die Polizei dürfe in keinem Fall in das Fahrer-Haus. Auch wenn dieses für viele LKW-Fahrer, da sie darin ja die meiste Zeit der Woche zubringen, so etwas wie eine Wohnung ist, gilt deswegen noch lange nichts anderes wie bei einer Wohnung/einem Haus: Für eine Durchsuchung benötigt die Polizei normalerweise einen von dem zuständigen Gericht erlassenen Durchsuchungs-Befehl - es sei denn, es ist "Gefahr im Verzuge", sprich: die Sache ist eilig und es besteht ein dringender Tatverdacht. Nun kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass in dem Fall, dass ein Polizist in das Fahrer-Haus hinein will und der LKW-Fahrer dies verweigert, doch sicherlich in jedem Fall der Verdacht besteht, dass dieser Fahrer etwas (schlimmes, kriminelles) zu verbergen hat - dann besteht ein Tatverdacht und im übrigen ist die Sache eilig, man kann den LKW-Fahrer ja nicht erst einmal weiterfahren lassen, es muss gleich nachgeschaut werden. Nebenbei bemerkt: Bei Staatsanwaltschaften gibt es außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienste, ein Staatsanwalt könnte in jedem Fall eine Durchsuchung anordnen. Bei Gerichten gibt es dies üblicherweise nicht (ist auch nicht erforderlich) - welcher LKW-Fahrer möchte einige Stunden warten, bis ein Staatsanwalt über die Frage der Durchsuchung entschieden hat (eine Weiterfahrt würde in der Zwischenzeit in jedem Fall unterbunden!) oder bis am nächsten Tag das zuständige Gericht entscheiden kann. Lohnt es sich tatsächlich, nur aus dem Prinzip "in mein Fahrer-Haus kommt kein Polizist!" heraus einige Stunden sinnlos zu stehen oder gar bis zum nächsten Morgen? Die Durchsuchung eines Pkw setzt nicht notwendig eine Anordnung des Staatsanwaltes respektive Richters voraus. Der wahrscheinlich häufigste Fall einer Durchsuchung eines Pkw kommt völlig ohne eine solche Anordnung aus. Bestimmungen in den einzelnen Polizeigesetzen der Länder ermöglichen dies ohne weiteres (so darf in BaWü z.B. auf Autobahnen jedes Fahrzeug -außer natürlich Schlafkabine oder Wohnmobil etc.-) durchsucht werden.
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