LKW-Recht.de

Suche:  


Startseite

Topthemen

Die Lenk- und Ruhezeiten 2012

Bußgeld

Schwertransport

Verhalten im Straßenverkehr

Transport

Führerschein und Fahrverbot
 Tilgung Punkte
 LKW Führerschein u. Fahrverbot
  Absehen von Fahrverbot (Urteil)
  Fahren ohne Fahrerlaubnis (Urteil)
  Fahrverbot - einfache Fahrlässigkeit - außergewöhnliche Härte
  Fahrverbot und Zeitablauf
  Halter als Fahrer (Urteil)
  Beleidigung und Wahrnehmung berechtigter Interessen (Urteil)
  Beschwerde bei Verfahrens-Verstoß (Urteil)
  LKW im Straßenverkehr - Good bye Führerschein
  Abwesenheit bei Berufung (Urteil)
  Tilgungen aus dem Verkehrszentralregister (VZR)
  Wie verliere ich meinen Führerschein?
  Atemalkoholmessung (Urteil)
  Führerschein bei Umzug in der EG
  Schadensersatz in Strafverfahren (Urteil)
  Gesetzesinitiative Baden-Württemberg zur Änderung der StPO
  Fahrzeuge mit Sonderrechten
  Chip-Tuning
  Kleinst-PKW (max. 25km/h) (Urteil)
 LKW Führerschein Entzug - Ausnahme
 Regelfall Fahrverbot
 MPU und Sperrfrist
 LKW Wie verliere ich meinen Führerschein?
 Fahrverbot u.a.
 Führerscheintourismus in der EG

Unfall - Tipps & Infos

Info zur Person Utz

Transportlinks

Kontakt

Impressum

Formulare
 Vollmacht (PDF-Dokument)
 Fragebogen Unfall (PDF)
 Frachtbrief (PDF-Dokument)
 

Peernet

Fahrverbot und Zeitablauf

Urteil 98

StVG § 25
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1

Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn seit Begehung des Verstoßes inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind und der Betroffene in dieser Zeit bei einer nicht unerheblichen Fahrleistung be-anstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
OLG-ZWEIBRüCKEN Beschluss v.11.09.2000 1 Ss 223/00

Sachverhalt

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 21. Oktober 1999 we-gen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zu einer Geldbuße von 100,-- Euro verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich (we-gen einer Voreintragung im Verkehrszentralregister) eine Geldbuße von 120,-- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Auf die Rechtsbe-schwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Durch Beschluss (gemäß § 72 OWiG) vom 20. Juni 2000 hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr zu einer Geldbuße von 100,-- Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verur-teilt. Mit seiner dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Lösung des Gerichts:

Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Betroffenen wegen fahrlässigen Über-schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts) zu einer Geldbu-ße von 100,-- Euro verurteilt.

Dabei hat das OLG als fehlerhaft die Begründung des Amtsgerichts bewertet, dass der Umstand, dass die Tatzeit mehr als zwei Jahre zurückliege, schon deshalb keinen Anlass zum Absehen von dem Regelfahrverbot biete, weil das "hauptsächlich durch Terminsschwierigkeiten der Verteidigerin und ... die Dauer des durchgeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens verursacht" worden sei.
Zutreffend ist allerdings insoweit der Ansatz des Amtsgerichts, dass ein länge-rer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein bei der Prüfung der Frage über die Anordnung eines Fahrverbots beachtlicher Umstand ist.

Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Seine Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da es in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es sinnlos erscheinen, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Es bedarf dann besonde-rer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen er-zieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem längeren Zeitablauf noch unbedingt notwendig ist . Bei einem zeitli-chen Abstand zur Tat von 26 Monaten kann das Fahrverbot diesen Sanktions-zweck in der Regel dann nicht mehr erfüllen, wenn der Betroffene - wie hier - in der Zwischenzeit bei einer jährlichen Fahrleistung von 80 000 km beanstan-dungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat . Der Bußgeldrichter hätte deshalb unter solchen Umständen Anlass zur Prüfung gehabt, ob trotz des Zeitablaufs ein Bedürfnis für die Verhängung eines Fahrverbotes fortbesteht. Ein solches Erfordernis durfte allerdings nicht in der (nach Auffassung des Amtsgerichts durch die Verteidigerin und die Dauer des Rechtsbeschwerde-verfahrens verursachten) Länge des Verfahrens gesehen werden. Etwas Ande-res wäre allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Dauer des Verfahrens darauf beruht hätte, dass der Betroffene seine Rechte in unzulässiger Weise wahrgenommen hätte und daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche
Einstellung und von hier aus auf künftige Rechtsbrüche gezogen werden könn-ten .Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Verfahrensverzögerungen beruhten auf unterschiedlichen Ursachen, die allesamt keine Rückschlüsse auf einen illegitimen Verteidigungswillen des Betroffenen zulassen (Verhinderung eines Zeugen und der Verteidigerin sowie Einholung eines Sachverständige-nutachtens). Eine weitere Verzögerung von rund acht Monaten ist dadurch ent-standen, dass der Senat die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts auf-gehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Eine solche unverschuldete Ver-fahrensdauer kann dem Betroffenen nicht angelastet werden .
Im Hinblick auf den langen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung, in wel-chem der Betroffene trotz seiner erheblichen jährlichen Kilometerleistung im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden ist, sowie den Umstand, dass im Verkehrszentralregister kein Eintrag (mehr) vorhanden ist, hält der Senat die Verhängung eines Fahrverbotes aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr für erforderlich. Er belässt es bei der ausgesprochenen Regelgeldbuße in Höhe von 100,-- Euro, da eine Erhöhung des Bußgeldes (§ 2 Abs. 4 BKatVO) im Hin-blick darauf, dass ein Fahrverbot nicht (mehr) anzuordnen war, nicht in Betracht kommt.

Bedeutung für die Praxis:

Der vorliegende Fall hebt die Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs mit der Tat für die Verhängung eines Fahrverbotes nochmals besonders hervor.
Nicht umsonst besteht derzeit eine Tendenz zur Verfahrensbeschleunigung, weil "die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen" soll. Die banale Weisheit, dass Strafen mit längerem Zeitablauf ihren (eigentlichen) Sinn verlieren können, gilt natürlich für ein Fahrverbot, mit dem als "Warnungs- und Besinnungsstrafe" oder als "Denkzettel" auf einen Täter eingewirkt werden soll, erst recht.
Bemerkenswert ist am vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht zunächst (tat-nah) von einem Fahrverbot abgesehen hatte, was zur Aufhebung und Zurück-verweisung führte, dann aber das OLG - nachdem der Amtsrichter sodann das Fahrverbot verhängt hatte - die ursprüngliche (und aufgehobene) Entscheidung des Amtsgerichts selbst wieder herstellte, da der durch das gesamte Verfahren eingetretene Zeitablauf das Fahrverbot nunmehr entbehrlich machte.
Zu begrüßen ist, dass das OLG den Zeitablauf durch das Beschwerdeverfahren nicht dem Betroffenen zurechnete (wie soll ihm auch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sein?), genausowenig wie den Umstand, dass die Verteidigerin Terminsverlegung beantragen musste.
Hieraus ergibt sich, dass ein gewisses "Spiel auf Zeit", dass sich allerdings in einem erträglichen Rahmen halten sollte, sich für die Verteidigung durchaus lohnen kann.

Im Rahmen des Urteils hat das OLG im übrigen auch klargestellt, welche An-forderungen an eine Aufklärungsrüge zu stellen sind. Diese wurde im vorlie-genden Fall zwar erhoben, war aber unzulässig, weil sie nicht mitteilte, welche Beweise das Amtsgericht zusätzlich hätte erheben müssen, noch angab, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.

 

 

 


 
Wir wickeln sämtliche Schadensfälle/Ordnungswidrigkeiten komplett via Internet ab - kein Besuch/Terminvereinbarung erforderlich.

Eine persönliche Anwesenheit bei Gericht ist häufig nicht notwendig.

 

Gerne helfe ich Ihnen bei persönlichen Fragen weiter. Im Interesse der anderen Besucher bitte ich Sie, Ihre Fragen möglichst in mein Forum zu stellen, damit von der Beantwortung auch andere Besucher mit ähnlich gelagertem Problem profitieren können. Dies kann selbstverständlich auch anonym erfolgen. Sie finden das Forum hier.

Falls Ihre Frage zu persönlich sein sollte, bieten ich Ihnen mittels nachfolgendem Kontaktformular die Möglichkeit, schnell und einfach mit mir direkt in Kontakt zu treten:



Rechtsanwalt
Arnd Link

Ihr Name:
Telefon:
Email: (falls vorhanden)
Rückruf erwünscht: (bei Bedarf bitte ankreuzen)

 

  Tätigkeitsschwerpunkte:
  Verkehrsrecht mit Unterpunkten
  - LKW - Recht
  - Unfall
  - Bußgelder
  - Lenkzeiten
  - Personenbeförderung
  - Gefahrengut
  - Gesetze rund um das Transportrecht

Diese Infoseiten sind ein Service von
Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Breisgau

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
und des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.

 

Schuldnerberatung kostenlos