LKW Schwertransport BeispieleBeispiel 1 – Sattelzug mit überbreiter und –langer Ladung Die Firma A möchte im ganzen Bundesgebiet Holzteile mit einer Breite von 3,00 m und einer Länge von 15,50 m transportieren. Hierdurch ergibt sich ein Ladungsüberhang von 3,50 m nach hinten.
Das Sattelkraftfahrzeug hat folgende Abmessungen für die Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis: - Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO Die zulässige Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) ist bei 3,00 m überschritten. Die übrigen Abmessungen und das Gewicht entsprechen § 32 Abs. 2, 4 Nr. 2 StVZO, § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO. Wegen der Überbreite des Fahrzeuges ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und deshalb auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. - Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Die Fahrzeuglänge beträgt bei der Lastfahrt ebenfalls 16,50 m (20,00 m minus 3,50 m Ladungsüberhang) und entspricht deshalb den Regelungen der StVZO. Beantragt der Unternehmer die Dauergenehmigung (gem. § 46 StVO) und die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO für alle Straßen im Bundesgebiet beim Landratsamt, kann dieses innerhalb der Anhörfreigrenzen von III.4 zu § 46 StVO eine allgemeine Dauerausnahmegenehmigung/-erlaubnis für alle Straßen im Bundesgebiet für die Dauer von drei Jahren erteilen. 22.4. Beispiel 7 Firma T setzt ein Sattelkraftfahrzeug mit Plane ein. Mit dem Fahrzeug wird eine Maschine transportiert. Das Fahrzeug hält im Leerzustand die zulässigen Abmessungen ein. Für die Beladung und den Transport werden nach oben Rungen ausgezogen und dadurch das Dach des Fahrzeuges von 4,00 m auf 4,10 m angehoben.
Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis: - Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO Das sog. „Hubdach“ gilt als Teil des Fahrzeuges und ist deshalb bei den Fahrzeugabmessungen zu berücksichtigen. Nachdem es sich um eine fahrzeugspezifische Abweichung von der Höhe handelt, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ebenfalls notwendig. Abwandlung:
Die gleiche Maschine wird nun auf diesem Fahrzeug transportiert und mit einer Plane abgedeckt. Fahrzeug und Ladung weisen ebenfalls eine Höhe von 4,10 m auf. Erforderliche Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis: - Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Im Gegensatz zum o. g. Fall, handelt es sich ausschließlich um eine ladungsbedingte Überhöhe. Es ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 5 für die Ladung erforderlich.
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