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LKW Lenkzeitüberschreitung Verantwortlichkeit


1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.


2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.


3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück..........................


Dem Fall lag zu Grunde, daß ein Fahrer wegen Übermüdung nach rechts auf die Standspur abkam und hierdurch zwei Menschen tötete, die sich dort wegen einer Reifenpanne befanden.


Unter Beachtung vorstehender Leitsätze kann man auch daran denken, daß nicht nur der Spediteur sondern auch der Disponent zur Verantwortung gezogen werden. Nicht nur bei Strafsachen kann dieser herangezogen werden, sondern auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht, wenn er zum Beispiel eine Fahrt angeordnet hat, wobei das Fahrzeug nach seiner Kenntnis überladen war. Zwar kann der Fahrer ggf. keine Überladung feststellen, wenn die Papiere ein ordnungsgemäßes Gewischt ausweisen, doch kann dies dem Disponet bekannt sein, was dazu führt daß der Disponent herangezogen wird und gg. den Fahrer das Verfahren eingestellt wird. Beim Spediteur kann zusätzlich noch bei Ordnungswidrigkeiten eine Gewinnabschöpfung in Form eines Bußgeldes in Betracht kommen. In Strafsachen wie oben kann obendrein noch ein Berufsverbot in Betracht kommen.


Demgemäß kommt es immer darauf an, was den Ermittlungsbhörden zur Kenntnis gelangt. Werden sämtliche Unterlagen, insbesondere Papiere, Tachoscheiben sichergestellt ( Sicherstellung: Freiwillige Herausgabe ), ist das Ermittlungsergebnis nahezu komplett. Führt dann der Fahrer vor Ort noch belastende Umstände aus ( Chef und Disponent wissen Bescheid.... o.ä. ) ist dem dann nichts mehr hinzuzufügen. Andererseits können ggf.entlastende Umstände im Nachhinein vorgetragen werden . Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, daß selbst wenn kein Protokoll unterzeichnet wird, die Unterhaltung vor Ort im Rahmen einer " Informatorischen Befragung " von den Beamten erfaßt wird. Es soll vorgekommen sein, daß die Beamten freundschaftlich hinterfragen, was denn passiert sei. Dann ist es passiert !


"Schweigen ist Gold, Reden ist silber"


Hier noch was Historisches:


Ob man in einem Büssing mit Aurepa Aufbau ( s.u. ), Baujahr 1960 ( 192 PS ), einer Übermüdung beim damaligen Comfort ausgesetzt war, läßt sich bezeifeln. Spitze 82- 85 km/ h ohne Begrenzer. Im übrigen gab es noch Wochenschreiber, sprich 7 Diagrammscheiben, wobei quasi durch einen  Spalt das nächste Blatt beschrieben wurde. Auch wurde noch ein "rotes" Fahrtenbuch mit Genehmigungurkunde ( Gewerblicher Güterfernverkehr / roter Balken durch Standortschild s.u.) geführt, wobei das Zugfahrzeug und der Anhänger fest eingetragen war.  Im Fahrtenbuch  mußten Gewicht und Ladung unter Angabe der Be- und Ladeorte und die Arbeitszeiten in ein Schichtenbuch eingetragen werden. Dafür wurde jedoch noch nach Reichskraftwagentarif / Ladungsklassen bezahlt und die Fahrer konnten sich noch Ledermäntel und Zigarren leisten. Der Wochenlohn in Höhe von ca.120 DM und 8 DM Spesen / Tag wurde am Wochenende in bar "nur" an die Fahrer bezahlt. ( Ein Mittagessen kostete komplett 2,50 DM, Zigarren Atlas Fehlfahren 30 Pf, Zigaretten 11 St 1 DM ). Der Liter Diesel lag noch bei 38 Pfennig und der LKW bei 35000 DM / 3 Achs Anhänger bei 12000 DM. Eine Fracht v. 20 to A Gut von 300 Km brachte ca. 600 DM, wobei die Fahrer z. Teil noch selbst die Frachtzahlung beim Empfänger in Empfang nahmen, wobei sie sich z.T. die Frachten bei den Laderaumvermittlungsstellen ( LRV ) in den SVG Autohöfen selbst besorgten. Natürlich "flogen" die Textil - Reifen mit 60.000 KM " raus ", nachdem sie bereits nachgeschnitten waren. Die Kapitäne der Landstraße waren angesehen und konnten am Stammtisch von ihren "weiten " Reisen - größtenteils über Bundesstraßen-  erzählen. So war´s.




Büssing Commodore ( Grün= Büssing und Sohn Fahrerhaus; Beige= Büssing Fahrerhaus ; Jeweils mit Holzverstärkung. Beim Verschweißen von Reparaturblechen konnten die darunter befindlichen Holzstreben leicht Feuer fangen ! ) 


Fotos v. http://www.powalski.de/ und http://www.lkw-veteranen.de/


Gute Fahrt wünscht http://www.lkwrecht.de/

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg im Breisgau

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
und des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.

 

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