Die UnfallsituationBeitrag von Amtsrichter Klaus Jung, AG Baden - Baden
Eine Tonne Stahl, Plastik und Gummi, beschleunigt auf eine erhebliche Geschwindigkeit: wer möchte daran zweifeln, dass es sich hierbei um eine gefährliche, möglicherweise auch tödliche, "Waffe" handelt? So ergibt sich, dass jeder, der in ein Kraftfahrzeug steigt und es benutzt, also damit fährt, bei jeder Fahrt - wie die Juristen es bezeichnen –„billigend in Kauf nimmt“ einen anderen Menschen zu töten. Dieses Risiko lässt sich leicht umgehen, indem man das Auto stehen lässt, nicht benutzt - wohl dem, der dies tatsächlich kann (und will)! Jeden Tag sind Millionen Menschen - Pendler, Handelsvertreter, Berufskraftfahrer - gezwungen, ein Kraftfahrzeug zu benutzen und damit dieses erhebliche Risiko einzugehen: bei jeder Fahrt „mit einem Bein im Gefängnis“! Dabei geht es oftmals nicht „nur“ um ein Gewicht bzw. richtigerweise um eine Masse von einer Tonne, sondern vielmehr - je nach Fahrzeug und nach Ladung - um teilweise deutlich mehr, wobei es sich eigentlich von selbst versteht, dass mit zunehmender Größe und Masse einerseits das Risiko, andererseits auch die Verantwortung steigt. So werden bei einem LKW- oder Busfahrer sicherlich ganz andere Maßstäbe an die anzuwendende Sorgfalt anzulegen sein als bei einem „normalen“ Autofahrer. Der Unfall Nun ist es also passiert, wie auch immer: eine kurze Gedankenlosigkeit, Ablenkung, ein momentanes Versagen – die letztendliche Ursache wird vielleicht nie aufzuklären sein. Ein Unfall ist passiert. Meist handelt es sich „nur“ um einen reinen Blechschaden, also einen Sachschaden, dies lässt sich jedoch kaum steuern. Schnell ist jemand verletzt, dann geht es (auch) um einen Personenschaden. Und natürlich lässt sich auch nicht voraussagen, wie schwer die Verletzungen des Anderen sind. So z. B. die stolzen Eigentümer eines der immer beliebter werdenden Mehrzweck - Fahrzeuge (früher hätte man es einen „Geländewagen“ genannt), die bei der Bestellung des Fahrzeuges selbstverständlich das Kreuz im Feld „Rammschutz, verchromt“ gemacht haben: ob sie wissen, was mit einem Fußgänger passiert, der von einem solchen „Rammschutz“ erfasst wird, ob sie einschätzen können, mit welcher Wucht ein solcher Rammschutz in ein anderes Fahrzeug eindringt? Eigentlich aberwitzig: während sich die Fahrzeugkonstrukteure Gedanken darüber machen, die Front eines Fahrzeuges möglichst „unfallfreundlich“ zu gestalten, konterkariert dies die Zubehörabteilung im eigenen Haus durch entsprechendes Zubehör. Noch gefährlicher leben die Fahrer der „richtig großen Fahrzeuge“, also die LKW-Fahrer: LKW gegen Fußgänger oder Radfahrer, LKW gegen PKW - der Ausgang ist vorgezeichnet und in der Regel folgenschwer. Ein Unfall. Wenn sie weniger „Glück“ hatten und selbst (erheblich) verletzt sind, dann erweist sich dies fast schon als praktisch, wenn sie werden zunächst mit der unmittelbaren Unfallsituation nicht konfrontiert, werden vielmehr erst einmal selbst ärztlich versorgt und gegebenenfalls abtransportiert. Ist dies jedoch nicht so, dann steigen sie aus ihrem Fahrzeug aus und betrachten erst einmal das (von ihnen angerichtete) Chaos, während ihnen alle möglichen Gedanken durch den Kopf schießen. Um ihren Unfallgegner kümmern sich bereits andere Verkehrsteilnehmer, so dass es nicht erforderlich ist, sich darüber Gedanken zu machen, wie lange ihr Erste-Hilfe-Kurs zurückliegt und wie die „stabile Seitenlage“ einzurichten ist. Dank moderner Mobilfunktechnik wurden Polizei und Rettungsdienste schon mehrfach verständigt. Da stehen Sie nun einigermaßen sinnlos (und überflüssig) herum und haben Zeit, sich Gedanken zu machen. Das eigene Fahrzeug (schwer) beschädigt, der Unfallgegner (schwer) verletzt, die Unfallstelle, viele aufgeregte Menschen. Bin ich daran schuld, wie hätte ich es vermeiden können, was wird die Reparatur kosten, wie lange wird es dauern, wie erkläre ich es meinem Chef, wie komme ich morgen zur Arbeit, was sage ich meiner Familie, meinen Freunden, wen muss ich nun verständigen? Sinnvolle und sinnlose Gedanken kreisen in ihrem Kopf, der (Unfall-)Schock sitzt tief. Zwischenzeitlich ist die Polizei eingetroffen, kümmert sich um alles, sperrt die Unfallstelle ab und regelt den Verkehr, ihr Unfallgegner wird vom eingetroffenen Notarzt versorgt - sie fühlen sich hilflos, wissen immer noch nicht, was Sie nun tun sollen. Da kommt endlich ein Polizeibeamter auf sie zu und fragt sie freundlich, ob sie „der Unfallverursacher“ sind und sie nicken erleichtert. „Haben Sie sich auch verletzt, wie geht es Ihnen?“ fragt er noch und sie stellen befriedigt fest, dass sie auch eine Funktion und eine Bedeutung haben. Dieser freundliche Polizeibeamte führt Sie sodann zu einem Polizeifahrzeug, weist Ihnen einen Sitzplatz zu, setzt sich selbst gegenüber und schließt die Tür. Draußen immer noch das - nunmehr polizeilich geordnete - Chaos, hier drinnen nunmehr Ruhe und ein verständnisvoller Polizist. Und als er sie fragt, wie denn der Unfall passiert sei, da erzählen sie gerne alles: Dass sie auf dem Weg zu einem wichtigen geschäftlichen Termin waren, dass sie gerade dabei waren, das Navigations-System zu programmieren, dass gerade das Handy klingelte und sie es in die Hand nahmen, dass sie noch einmal im Kopf ihre Präsentation durchgingen, dass sie gerade überlegten, wo die nächste Ablade-Stelle ist und wo sie dann noch hinfahren müssen - und sie sich überhaupt nicht erklären können, wo „der Andere“ so plötzlich herkam, wie es zu dem Unfall kam. Der Polizist hört ihnen zu, macht sich Notizen, nickt verständnisvoll. Und nachdem sie so „das Herz ausgeschüttet haben“ belehrt er sie, dass sie überhaupt keine Angaben machen müssen. Egal, was sie von nun an sagen: In der Akte wird sich ein Vermerk des Polizeibeamten finden, dass sie „auf informatorische Befragung“ den Verstoß eingeräumt haben und hierbei erklärten, sie seien abgelenkt gewesen, weil Sie - verbotswidrig - während der Fahrt mit einem Handy telefonierten o.ä. Die informatorische Befragung Kommt ein Polizeibeamter zu einer Unfallstelle, zu einem Unfall, so weiß er natürlich zunächst nicht, was überhaupt passiert ist. Es ist anerkannt, dass sich ein Polizeibeamter durch entsprechende Fragen „ins Bild setzen“ darf, ohne die Beteiligten zuvor darüber belehren zu müssen, dass sie keine Angaben machen müssen, er darf also erst einmal fragen „Was ist hier passiert?“ und die Antworten abwarten. Sobald sich aus diesen Angaben jedoch herauskristallisiert, dass einer der Unfallbeteiligten - möglicherweise auch beide - den Unfall schuldhaft verursacht haben könnten, ist eine weitere Vernehmung nicht mehr zulässig (eigentlich auch nicht tatenloses Zuhören), es hat eine Belehrung darüber zu erfolgen, dass eine Straftat/eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte und Angaben hierzu nicht gemacht werden müssen - erst dann darf eine Vernehmung fortgesetzt werden (sofern nach dieser Belehrung noch Angaben auf nunmehr freiwilliger Basis erfolgen). Hiergegen wird häufig und gerne verstoßen, die „informatorische Befragung“ wird zur eigentlichen Vernehmung, teilweise mit recht dramatischen Folgen: So kann aus der einfachen Ordnungswidrigkeit „Missachtung der Vorfahrt und Verursachung eines Verkehrsunfalles“ durch den Vermerk des Polizeibeamten „... Erklärte der Beschuldigte auf informatorische Befragung, er sei abgelenkt gewesen, weil er mit seinem Handy telefonierte...“ sehr schnell eine Straftat mit den entsprechenden Folgen werden. Dabei vermag regelmäßig ein Unfallbeteiligter als juristischer Laie überhaupt nicht zu übersehen, wie nützlich oder wie schädlich seine Angaben gerade sind - während er selbst meint, gerade seine Unschuld darzustellen, redet er sich tatsächlich „um Kopf und Kragen“! Was nichts anderes bedeutet, als dass es in hohem Maße sinnvoll ist, vor Ort gegenüber den zunächst ermittelnden Polizeibeamten keinerlei Angaben zumachen. Angaben zur Person, also Name und Anschrift nennen, Führerschein und Personalausweis vorzeigen, höflich und ruhig verhalten - und ansonsten schweigen! Was sie jedenfalls nicht ganz vergessen sollten, ist schnelle und möglichst umfassende Beweissicherung, jedenfalls, soweit sie dabei mithelfen können. Dabei sind Fotos in vielen Fällen das beste Beweismittel. In vielen Fällen ist die spätere Klärung der Frage nach „der Schuld“ von der ersten Aufnahme der Unfalls und damit letztlich von der Sachaufklärung durch die Polizei abhängig. Damit sind sie aber letztlich darauf angewiesen, wie umfangreich diese Unfallaufnahme durchgeführt wird, wie gut der aufnehmende Polizeibeamte ausgebildet ist, welche Spuren er entdeckt, welche er übersieht usw. Selbst wenn von der Polizei sogleich ein Sachverständiger mit der Unfallaufnahme und – Rekonstruktion beauftragt wird: auch dieser kann etwas übersehen. Sofern sie – wozu alle Automobilclubs raten – einen Fotoapparat im Handschuhfach haben: fertigen sie Fotografien! Die Unfallstelle, die Fahrzeuge, Bremsspuren, Splitterfelder usw. - notfalls muss das Foto-Handy herhalten! Wenn die Feuerwehr die Unfallstelle geräumt hat, Ölspuren abgestreut und die Straße gekehrt ist, sind damit die Hälfte der zur Verfügung stehenden Beweismittel bereits unwiederbringlich vernichtet – es sei denn, es wurde ausgiebig fotografiert! Und es versteht sich wohl von selbst, dass an ihrem Fahrzeug keine Reparatur erfolgt, bevor nicht alle Unfallspuren und – schäden aus allen möglichen Blickwinkeln festgehalten wurden. Nach dem Unfall Grundsätzlich gilt, dass kein Verkehrsteilnehmer den Versuch unternehmen sollte, einen Verkehrsunfall mit allen seinen Möglichkeiten und Schadenspositionen selbst zu regeln – hier muss ein Anwalt her! Es mag nun sein, dass sie bereits mit einem Rechtsanwalt gute Erfahrungen gemacht haben und diesem auch vertrauen – wenden sie sich ruhig an diesen Anwalt ihres Vertrauens. Kennen sie keinen Anwalt, dann sollten sie zumindest darauf achten einen Spezialisten für genau ihren Problemfall, aufzusuchen. Haben sie den Unfall nicht schuldhaft verursacht, dann sind die Anwaltskosten Teil des Schadens und von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, bei teilweisem Verschulden erfolgt insgesamt eine Aufteilung, aber selbst – und gerade! – wenn von ihrem alleinigen Verschulden auszugehen sein dürfte, erweist sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes trotz der hier möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten als vernünftige Investition. Auf solche Kosten müssen sie jedenfalls nicht achten, wenn sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen. Die Rechtsschutzversicherung Egal, um was es geht: bei Rechtsstreitigkeiten entstehen in der heutigen Zeit immer wieder erhebliche Kosten. Dabei geht es nicht nur um die reinen Anwaltskosten, also das Anwaltshonorar, und die reinen Gerichtskosten, also die fälligen Gerichtsgebühren, sondern auch um die sog. „Verfahrenskosten“. Zu diesen „Kosten des Verfahrens“ gehören auch die Auslagen, die schon im Ermittlungsverfahren entstanden sind, z.B. für die Hinzuziehung eines Unfallsachverständigen durch die Polizei, die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt und die Untersuchung dieser Blutprobe auf Alkohol oder Drogen usw. Im weiteren – gerichtlichen – Verfahren gehören dazu die Entschädigung von Zeugen (Reisekosten, Verdienstausfall) und durch das Gericht hinzugezogener Sachverständiger. Während es in einem Zivilverfahren zumindest in der Hand der Parteien liegt, welchen Aufwand sie betreiben wollen und die Einholung eines Gutachtens von einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig gemacht wird, so dass die Parteien „gewarnt“ werden (Im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung wird auch dieser Vorschuss von der RSV gezahlt), werden in einem Ermittlungsverfahren alle möglichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, ohne hierbei auf Kosten zu achten. Alle entstandenen Kosten werden am Ende zusammengerechnet, sie müssen von dem, der letztlich verurteilt wird, auch bezahlt werden. Auf diese Art und Weise summieren sich die Verfahrenskosten zu einer „Nebenstrafe“, die die eigentliche Strafe deutlich übersteigen kann, hier geht es durchaus um einen Betrag, der 1000,- Euro regelmäßig (deutlich) übersteigt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, dann kann sich der Proband auf die eigentliche Strafe konzentrieren, „der Rest“, also alle weiteren Kosten, trägt die RSV. Dabei kommt es im Bereich der Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich auf die Frage der Begehungsweise – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – nicht an, in Strafverfahren besteht eine Eintrittspflicht der RSV bei Vorsatztaten grundsätzlich nicht. Da im Rahmen eines Verkehrsunfalles regelmäßig Fahrlässigkeit anzunehmen ist (Fahrlässige Körperverletzung, Fahrlässige Tötung), sollte diese Frage nicht problematisch sein, sofern keine weiteren Straftaten (z.B. Vorsätzliche Trunkenheitsdelikte) hinzukommen. Der Abschluss einer (möglichst umfassenden) Rechtsschutzversicherung lohnt sich somit durchaus. Das sog. „Nachtatverhalten“ Natürlich ist ihr eigenes Fahrzeug auch beschädigt und das ist nicht nur ärgerlich, das kostet sie möglicherweise auch einiges Geld. Gleichwohl lohnt es sich, auch an den Unfallgegner zu denken: Kümmern sie sich um ihn! Ein Besuch im Krankenhaus, eine (vielleicht auch schriftliche) Entschuldigung, eine Bemühung um eine schnelle Schadensregulierung: Kommt es zu einem Strafverfahren und damit zu einer Gerichtsverhandlung, dann erscheint ihr Unfallgegner dort als Zeuge, voll des Lobes über ihr „höchst anständiges“ Verhalten. Kann er berichten, dass sie sich um ihn gekümmert haben, der Schaden ersetzt ist, sein Auto repariert, dann kann sich das nur strafmildernd auswirken, vielleicht gar zu einer Verfahrenseinstellung führen. Ist dagegen noch alles ungeklärt, hat ihre Versicherung aufgrund ihrer Angaben, am Unfall „nicht schuld“ zu sein, eine Regulierung verweigert, dann muss eben ein Urteil her, dann droht eine Verurteilung. Dies sollten sie nur wagen, wenn keine Zweifel daran bestehen können, dass sie den Unfall keinesfalls (auch nur irgendwie) schuldhaft verursacht haben. Künftig als vorbestraft zu gelten, nur um den Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten, wäre sicher nicht als vernünftig zu bezeichnen. Es ist also durchaus vernünftig, unter Einhaltung aller Verkehrsregeln so vorsichtig zu fahren, dass ein Unfall eher unwahrscheinlich ist. Ganz vermeiden lässt sich dieses Risiko (natürlich) nicht - dann gilt es, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren! Mitgeteilt von Klaus Jung, RiAG Baden- Baden
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