Unfallflucht oder Bemerkbarkeit eines UnfallsUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB und Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Schädigens anderer als Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs 2 , 49 Abs. 1, Nr. 1 Gerade LKW – Fahrer können jederzeit mit ihren LKW ´s andere Sachen beschädigen. Insbesondere beim Rangieren und Rückwärtsfahren, an Engstellen, bei Wendemanöver. Beim LKW ist die Sicht und die akustische Wahrnehmbarkeit eingeschränkt. Ebenso bleibt wegen der Masse der Anstoß oft unbemerkt. Auf Hochdeutsch: Es geht um die audio- visuelle und taktile Wahrnehmbarkeit, sprich: Hat der Fahrer den Unfall bemerkt? Ein Unfall ist jedes plötzlich auftretendes Ereignis mit einem konkreten Eintritt einer Gefahr ( Schaden ) für Personen oder Sachen. Hierzu gehört auch u. U verlorene Ladung ! Entsprechend kommt es auf die Zeugen an, die den Unfall bemerkt haben und meistens den Unfall melden, bzw. zur Anzeige bringen. Die Vielzahl der Unfälle entstehen beim Rangieren, sei es im Zusammenhang mit einem Wendemanöver. Manche Mauer, Dachtraufe, oder andere „Hindernisse“ werden auf diese Weise meist ohne Wissen und Wollen weggeräumt oder beschädigt. § 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Sprich es reicht nicht, dass ein Unfall vorliegt; der Fahrer muss diesen auch bemerkt haben, um seine Unfallbeteiligung wissen und sich vom Unfallort entfernt haben. Entsprechend werden die Zeugen befragt, seien es auch nur Knallzeugen (diese haben zuerst den Knall gehört und dann hingeschaut). Insbesondere stellt sich die Frage des Verhaltens des Fahrers nach dem Unfallereignis. Lässt dieses auf eine Bemerkbarkeit schließen? Ebenso wird auch, ob Zeugen vorhanden sind oder nicht, auf das Beschädigungsbild und Farbantragungen geachtet. Auch Fahrzeugteile, insbesondere Splitter von Beleuchtungseinrichtungen können zur Erfassung des Fahrzeuges und letztlich des Fahrers führen. Gelegentlich findet sich auch noch das Kennzeichen des Verursachers, Natürlich ist ein Unfall ärgerlich: und er kostet in jedem Fall Zeit. Gleichwohl: Wer einen entsprechenden Schaden verursacht und sich nicht weiter darum kümmert, bekommt Ärger mit dem Gesetz - dies kann fatale Folgen haben, denn: Gem. § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt von der Unfallstelle entfernt oder wer - wenn er sich erlaubterweise entfernt hat - die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich treffen lässt. Ein Vergehen gem. § 142 StGB wird i. d. R. mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatseinkommen bestraft, die weiteren (Neben-) Folgen hängen von der Höhe des verursachten Schadens ab: Ein "Schaden" liegt dabei bei einer mehr als nur geringfügigen Beschädigung vor, die untere Grenze wird hier schon bei 150 Euro gezogen. Dies ist schnell erreicht, sei es auch nur ein Flurschaden. Bei einem Schaden von weniger als 1000 Euro wird i. d. R. "nur" ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten verhängt, bei einem Schaden von mehr als 1000 Euro wird die Fahrerlaubnis entzogen, das heißt dann ist der Führerschein weg (für mindestens sechs Monate!). Meistens ist es so, dass der von der hinzugezogenen Polizei geschätzte Schaden unter dem durch einen Gutachter festgestellten Schaden liegt. Diese Strafbarkeit gem. § 142 StGB zu vermeiden, ist gar nicht so schwer: Von einem Autofahrer, der einen Unfall, also einen Schaden an einer anderen Sache (dies kann ein anderes Fahrzeug sein, aber auch ein Zaun, eine Hauswand o.ä.) herbeiführt, wird nicht mehr (aber auch nicht weniger) verlangt, als dass er sich um diesem Schaden auch kümmert. Er muss also zunächst an der Unfallstelle warten, sich darum bemühen, den Eigentümer der beschädigten Sache zu finden und diesen von dem verursachten Schaden in Kenntnis setzen. Dem Eigentümer der beschädigten Sache - also dem "Unfallgegner" - muss er dann seine (vollständigen und richtigen) Personalien mitteilen, das Fahrzeug-Kennzeichen und wo dieses Fahrzeug versichert ist, ggf. auch, wo sich das Fahrzeug gerade befindet (= erforderliche Feststellungen). Dies bedeutet nichts anderes, als dass er dem Unfallgegner ermöglichen muss, seine (berechtigten) Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Entscheidend: die Wartefrist Der Unfallverursacher muss also zunächst an der Unfallstelle warten, eine "Wartefrist" einhalten. Die Länge dieser Wartefrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Tagsüber auf einem belebten Parkplatz ist diese Wartefrist (verständlicherweise) deutlich länger als mitten in der Nacht auf einer unbelebten Landstraße. Nach Ablauf dieser Wartefrist (aber erst dann) darf sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle entfernen. Hat sich der Unfallverursacher somit in erlaubter Weise von der Unfallstelle entfernt, muss er dann jedoch die erforderlichen Feststellungen (Angabe der Personalien usw., s.o.) Unverzüglich nachholen, i. d. R. geschieht dies durch Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Auch wer dies versäumt, macht sich strafbar! Wer einen Unfall im ruhenden Verkehr verursacht hat, also eine Rampe, eine Hauswand, ein parkenden LKW / Auto, eine Laterne oder Verkehrsschild, einen Zaun o.ä. beschädigt hat und dabei einen Schaden von weniger als 1000 Euro verursacht hat, und sich innerhalb von 24 Stunden nach diesem Unfall meldet, kann unter Umständen milder bestraft werden, in Einzelfällen kann sogar von einer Bestrafung abgesehen werden. Aber: Es ist ratsam, es nicht darauf ankommen zu lassen! Letztlich kann die eigene Haftpflichtversicherung auch Regress bis zur Höhe von 5000 € beim Verursacher nehmen. Da es sich bei § 142 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, werden die Kosten des Verfahrens nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen, es sei denn die Sache wird eingestellt. ( Welche Versicherung zahlt schon bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadensfalls ? ). Bei einer Verurteilung gibt es durch das KBA in Flensburg sieben Punkte für das Verkehrszentralregister als Draufgabe hinzu. Diese begleiten einen dann fünf Jahre. Lohnt sich das „auch ohne Alkohol“? Na dann Gute Fahrt.
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